Balkonkraftwerk nicht angemeldet – Strafe: Alle Infos

Du hast ein Balkonkraftwerk installiert, welches aber nicht ordnungsgerecht angemeldet wurde? In Zeiten von Energiekrisen interessieren sich immer mehr Menschen für eine unabhängige Energieversorgung. Für viele bietet das Balkonkraftwerk einen guten Lösungsansatz. Dabei wird jedoch vergessen, dass der Staat auch hier das Einhalten von Auflagen fordert, bevor die Anlage rechtmäßig in Betrieb genommen wird. Ist dies nicht der Fall, können für Verbraucher empfindliche Strafen drohen.

 

Muss auch eine kleine Photovoltaikanlage für den Balkon angemeldet werden?

Die Energie der Sonne zu nutzen klingt nicht nur verführerisch, sondern auch einfach und naheliegen. Mieter oder Eigentümer mit Balkon und genügend Sonneneinstrahlung profitieren daher durchaus von der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Häufig erzeugen diese kleinen Systeme nicht mehr als 600 Watt und gelten daher unter Experten eher als Mini-Photovoltaikanlage. Für die meisten Anwender reicht dieser Energiebedarf jedoch aus, um bereits einige klassische Haushaltsgeräte mit Strom versorgen zu können. Der Ertrag, den diese Anlagen abwerfen, ist wiederum zu gering, als dass dieser zusätzlich eine Einspeisung in das reguläre Stromnetz erfahren könnte, wie dies bei professionellen, großen Photovoltaikanlage der Fall ist. Aus diesem Grund entscheiden sich nicht wenige Anwender dafür, die Anlage erst gar nicht anzumelden, obwohl der Gesetzgeber aufzeigt, dass generell jede Photovoltaikanlage registriert werden soll.

 

Das EEG regelt die Gesetzmäßigkeit von Mini-Kraftwerken auf dem Balkon

Wenn ein Balkonkraftwerk und eine PV-Anlage zusammen betrieben werden sollen, handelt es sich auch in kleinster Ausführung um ein System, dass grundsätzlich eine Registrierung benötigt, laut aktuell geltenden Gesetzen. Festgehalten sind diese im sogenannten Erneuerbare-Energien-Gesetz. Theoretisch darf bereits eine Anlage ab einer Leistung von 25 Kilowatt den somit erzeugten Strom in das Stromnetz einspeisen und einen Beitrag für die Gemeinschaft leisten. Höchstens jedoch darf bei diesen Mini-Kraftwerken ein Gesamtanteil von bis zu 70 Prozent eingefügt werden. Ein installierter Wechselrichter sollte diese Abgabe realisieren. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass die Mini-Anlagen mehr Strom als für den Haushalt benötigt produzieren, dennoch müssen sie laut Gesetz am regulären Stromnetz angeschlossen sein.

 

Kam es bereits zu Klagen von Netzbetreibern beim Betrieb von Balkonkraftwerken?

Schließen Anwender die Nutzung des Wechselrichters in ihrer Anlage aus und speisen den Strom nicht via 70 Prozent Regel in das Netz, können Strafen drohen. In der Realität verhält sich dies bei Mini-Anlagen jedoch meistens so, dass der Gesetzgeber ein Auge zudrückt. Den Stand jetzt, ist es bislang bei solchen kleinen Balkonkraftwerken noch nicht zu einer Klage gekommen, was jedoch wiederum nicht bedeuten sollte, dass die Netzbetreiber nicht versuchen werden, eines Tages ein Exempel zu statuieren.

 

Was ändert sich alles ab dem 1. Januar 2023?

Die meisten Nutzer der Balkonkraftwerke samt Photovoltaikanlage werden den Strom lieber selbst für die Verwendung in ihrem Haushalt verbrauchen, als den geringen Anteil der Energieerzeugung in das öffentliche Stromnetz abzuleiten. Weiterhin erhalten sie hierfür keine Vergütung und würden somit für den Netzbetreiber gratis Strom mit erzeugen. Ab dem 1. Januar 2023 soll eine neue EEG-Gesetzgebung für Erleichterung sorgen. Wer ab diesem Zeitpunkt sich für die Errichtung eines Balkonkraftwerkes interessiert, erhält Vorteile gegenüber früheren Situationen. Ab dann soll die Regel der 70 Prozent Abgabe nicht mehr existieren. Für viele Betreiber solcher Mini-Kraftwerke könnte dieser Moment weniger Sorgen bedeuten.

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